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Geschwindigkeitsmessung – Herausgabe sämtlicher Falldateien der Messreihe

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AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 604/20 – Beschluss vom 21.08.2020

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen wurde am 29.05.2020 ein Bußgeldbescheid der Großen Kreisstadt … wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h erlassen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 hatte bereits der von Seiten des Verteidigers des Betroffenen beauftragte Sachverständige einen umfassenden Akteneinsichtsantrag gestellt, u. a. um Einsicht in die gesamten Falldateien des Messeinsatzes zu erhalten. Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf Übersendung der Falldateien der gesamten Messreihe nicht nachkam, hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 10.06.2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.

II.

1. Der gemäß § 62 OWiG zulässige Antrag ist unbegründet. Dem Betroffenen steht kein genereller Anspruch auf Beiziehung und Einsichtsgewährung in nicht bei den Akten befindliche Falldatensätze zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen (§ 147 StPO, § 46 OWiG) noch aus dem Gebot fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), welches aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf das gegen ihn geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren. Ein Anspruch auf Erweiterung des vorhandenen Aktenbestandes lässt sich aus § 147 StPO nicht herleiten (zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris m. w. N.). Bei dem Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen bzw. digitaler Messdateien handelt es sich vielmehr in der Sache um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 06.04.2020 – 201 ObOWi 291/20 -, juris), dem unter Zugrundelegung der unten dargelegten Gründe nicht nachzugehen ist.

b) Einen generellen Anspruch auf die Überlassung der gesamten (unverschlüsselten) Messreihe hat der Betroffene hingegen auch nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens heraus (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG). Die Auffassung, die dies unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen werden, bejaht (vgl. dahingehend OLG Dre[…]


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