LG Berlin, Az.: 63 S 294/17
Beschluss vom 09.01.2018
In dem Rechtsstreit wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz war zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt und hierzu zutreffend ausgeführt, dass auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB die Kündigung vom 22. Februar 2017 rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beeinträchtigen die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit höchstpersönliche Rechtgüter der Mitbewohner, nämlich deren körperliche Unversehrtheit infolge einer mehrfach gestörten Nachtruhe. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung seines Interesses am weiteren Verbleib in der Wohnung und der Interessen der Mitbewohner zu Lasten des Beklagten. Es handelt sich nicht nur um vereinzelte Störungen, sondern vielmehr und regelmäßig wiederkehrende Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum. Die Mitbewohner müssen danach ständig mit einem erneuten Fehlverhalten des Beklagten rechnen, das ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Denn es ist aufgrund der Erkrankung des Beklagten nicht damit zu rechnen, dass sich sein Verhalten in Zukunft maßgeblich ändern wird, zumal es selbst während des laufenden Räumungsrechtsstreits zu weiteren Lärmbelästigungen gekommen ist.
Symbolfoto: Eldar Nurkovic/BigstockDas Verhalten des Beklagten ist auch zuvor mit Schreiben vom 24. August 2016 abgemahnt worden. Die Klägerin beanstandet ausdrücklich eine Störung des Hausfriedens u.a. infolge eines Vorfalls, anlässlich dessen es zu einem Brüllen und Grölen von Besuchern de[…]