Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei krankheitsbedingter Störung des Hausfriedens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Berlin, Az.: 63 S 294/17

Beschluss vom 09.01.2018

In dem Rechtsstreit wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz war zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung verurteilt und hierzu zutreffend ausgeführt, dass auch krankheitsbedingte Störungen des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB die Kündigung vom 22. Februar 2017 rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beeinträchtigen die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit höchstpersönliche Rechtgüter der Mitbewohner, nämlich deren körperliche Unversehrtheit infolge einer mehrfach gestörten Nachtruhe. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung seines Interesses am weiteren Verbleib in der Wohnung und der Interessen der Mitbewohner zu Lasten des Beklagten. Es handelt sich nicht nur um vereinzelte Störungen, sondern vielmehr und regelmäßig wiederkehrende Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum. Die Mitbewohner müssen danach ständig mit einem erneuten Fehlverhalten des Beklagten rechnen, das ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt. Denn es ist aufgrund der Erkrankung des Beklagten nicht damit zu rechnen, dass sich sein Verhalten in Zukunft maßgeblich ändern wird, zumal es selbst während des laufenden Räumungsrechtsstreits zu weiteren Lärmbelästigungen gekommen ist.

Symbolfoto: Eldar Nurkovic/Bigstock

Das Verhalten des Beklagten ist auch zuvor mit Schreiben vom 24. August 2016 abgemahnt worden. Die Klägerin beanstandet ausdrücklich eine Störung des Hausfriedens u.a. infolge eines Vorfalls, anlässlich dessen es zu einem Brüllen und Grölen von Besuchern de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv