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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bei Coronatest im Betrieb

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Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug: Gericht entscheidet über Wirksamkeit
Ein Industrielackierer wehrt sich gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 07.01.2022. Er ist der Ansicht, keinen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, indem er die Zeit für die Durchführung von Covid-Tests als Arbeitszeit eintrug. Der Kläger ist nicht gegen das Coronavirus geimpft und musste daher einen negativen Antigentest vorweisen. Die Beklagte behauptet, alle ihre Mitarbeiter mehrfach darüber belehrt zu haben, dass die Testzeit nicht zur Arbeitszeit zählt.

Der Kläger fehlte in der Zeit vom 5. Januar bis 07. Januar 2022 unentschuldigt, und der Personalleiter der Beklagten erfuhr am 27.12.2021 von den Arbeitszeiteintragungen des Klägers. Die Beklagte sprach daraufhin die Kündigung aus. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob die außerordentliche Kündigung wegen versuchten Arbeitszeitbetrugs wirksam ist und ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Die Entscheidung wird Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben und zeigt die Bedeutung von klaren Regelungen bei der Arbeitszeiterfassung während der Covid-Pandemie.
Arbeitszeitbetrug führt zu fristloser Kündigung: Klage abgewiesen
Ein Arbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der gegen seine fristlose Kündigung aufgrund von Arbeitszeitbetrug vorgegangen war. Der Kläger hatte wiederholt Arbeitszeiten falsch erfasst, insbesondere in Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests im Betrieb. Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat.

Arbeitszeitbetrug stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in mehreren Fällen einen versuchten Arbeitszeitbetrug begangen, indem er Zeiten für die Durchführung von Corona-Tests nicht korrekt erfasst hat.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig ist. Eine Abmahnung als milderes Mittel wurde aufgrund der Schwere der Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen. Der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und d[…]


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