LG Saarbrücken – Az.: 3 O 193/17 – Urteil vom 27.06.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.610,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) aus dem Verkehrsunfall vom 27.10.2050, B 51, …-Tankstelle, …, … Saarbrücken, Schadensersatz zu leisten.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % und die Beklagte zu 1) weitere 68 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf bis 16.000,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.10.2015 um 11:00 Uhr auf dem Parkplatzgelände der …-Tankstelle in Saarbrücken-… ereignete. An dem Verkehrsunfall war das bei dem Kläger haftpflicht- und vollkaskoversicherte Fahrzeug Nissan Juke 1,6 Acenta mit dem amtlichen Kennzeichen SB-…, gefahren von der Zeugin H. und weiter der Lkw DAF mit dem amtlichen Kennzeichen … (Irland) beteiligt, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist und das in Deutschland bei der Beklagten zu 2) versichert ist. Es handelt sich dabei um einen Rechtslenker. Die Fahrzeugführe rin des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges wollte zu einem auf dem Gelände befindlichen Altpapiercontainer fahren. Das Beklagtenfahrzeug hielt zunächst ebenfalls im Bereich des Containers. Als sich das bei dem Kläger versicherte Fahrzeug neben dem Lkw befand, fuhr dieser an. Es kam zu einer Kollision.
Der Kläger erbrachte als Vollkaskoversicherer auf den Schadensfall Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Zeugen A. H., in Höhe von 2.610,88 € auf die Reparaturkosten. Durch die Einholung eines Gutachtens entstanden Kosten in Höhe von 285,24 €.
Der Kläger macht geltend, der Fahrer des Lkw habe gegenüber dem Zeugen M. H. zugegeben, das von der Zeugin H. geführte Fahrzeug nicht gesehen zu haben. Die Unfallkonstellation, die Endstellung der Fahrzeuge sowie der Anstoß im Seitenbereich des bei dem Kläger versicherten Fahrzeuges durch den vorderen linken Bereich des Lkw sprächen für die klägerische Unfalldarstellung. Für die Führerin des klägerischen Fahrzeuges sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da der Lkw direkt in ihr Fahrzeug hinein gelenkt worden sei. § 10 StVO sei entsprechend anwendbar.
Der Kläg[…]