Die Klausel „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen Reinigungen ist unwirksam. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung der Reinigung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den jeweiligen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stellt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung einer Reinigung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation steht. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stellt zudem keine ausreichende Kompensation dar, weil die AGB-Klausel nicht sicherstellen kann, dass die Reinigung den jeweiligen Kunden auf den Abschluss einer Versicherung hinweist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 183/19 – Urteil vom 02.04.2020 Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2019 (Az. 31 C 2061/19 (96)) wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Berufung hat der Kläger zu 1) 31 % und haben die übrigen Kläger jeweils […]