Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Rückzahlungsansprüche gegen Reiseveranstalter
AG Köln – Az.: 133 C 213/20 – Urteil vom 14.09.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.959,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten am 07.01.2020 für sich und für den mitreisenden Herrn U. N. eine Flugpauschalreise nach Japan vom 03.04.2020 bis zum 22.04.2020 zu einem Gesamtreisepreis von 9.798,00 EUR. Unter dem 02.03.2020 veröffentlichte das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite den Hinweis, dass u.a. in Japan ein Großteil der Neuninfektionen an dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) aufträten. Ferner findet sich in dem Hinweis eine Beschreibung der Krankheitssymptome, des erstmaligen Aufkommens und der möglichen Infektionsweise. Auch wies das Auswärtige Amt darauf hin, dass die WHO bereits am 30.01.2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite ausgerufen und der Erreger das Potential zur Pandemie habe (Bl. 20 d.A.). Ferner berichtete der Internetauftritt der Tagesschau über weitere Auflagen für die Einreise u.a. aus Japan. Ein Krisenstab der Bundesregierung habe beschlossen, dass der Gesundheitsstatus für Reisende auch aus Japan gemeldet werden müsse.

Die Klägerin widerrief, hilfsweise stornierte / kündigte unter Berufung auf § 651h BGB [so wörtlich] die Reise unter dem 02.03.2020. Darin äußerte sich die Klägerin besorgt über die zunehmend unsichere Lage und der Nennung von Japan als eines von fünf meist gefährdeten Ländern seitens der Bundesregierung. Ferner bezog die Klägerin Stellung zu einem Hinweis auf der Internetseite der Beklagten, dass in den Monaten März und April keine Reisen mehr in Länder unternommen würden, in denen das Virus kursiert, was derzeit Reisen nach China und den Iran beträfe. Die Klägerin verlangte Rückzahlung der von ihr angezahlten 1.959,60 EUR unter Fristsetzung bis zum 11.03.2020. Eine Rückzahlung leistete die Beklagte nicht. Sie berief sich auf eine Stornopauschale in Höhe von 20% des Reisepreises. Daraufhin erneuerte die Klägerin unter dem 31.03.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.04.2020 ihr Rückzahlungsverlangen. Die E-Mail schloss mit der Androhung, dass die Klägerin nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne weitere Ankündigung Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv