Allgemeine Einführung:
Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften
Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer und Leistungen usw. fordern. Zeugnisse spielen im Arbeitsleben für das berufliche Fortkommen eine wichtige Rolle. Sie sind in der Regel ausschlaggebend dafür, ob man zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder nicht. Daher ist es in Zeiten „knapper Arbeitsplätze“ besonders wichtig, ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten.
1. Allgemein:
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses.
Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus folgenden Rechtsnormen:
a. § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – als Generalklausel
b. § 113 Gewerbeordnung (GewO) – für gewerbliche Arbeitnehmer
c. § 73 Handelsgesetzbuch (HGB) – für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte
d. § 19 Seemannsgesetz (SeemG) – für Seeleute
e. § 8 Berufbildungsgesetz (BBiG) – für Auszubildende
Wie lange ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, damit ein Zeugnisanspruch besteht, ist lediglich in § 630 BGB festgelegt. Nach § 630 BGB muss es sich um ein auf längere Zeit angelegtes Dienstverhältnis gehandelt haben (hierunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die bei Vertragsschluss auf Dauer angelegt waren).
2. Welche Arten von Zeugnissen gibt es?
Es ist zwischen zwei Arten von Zeugnissen zu unterscheiden. Zum einen gibt es das sogenannte „einfache Zeugnis“, dieses enthält lediglich Ausführungen über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es bewertet insoweit nicht die Leistungen des Arbeitnehmers. Mit einem „einfachen Zeugnis“ können Sie in der Praxis jedoch wenig anfangen, da Ihr „neuer Arbeitgeber“ sicherlich wissen möchte, wie Sie die Ihnen übertragenen Arbeiten ausgeführt haben.
Zum anderen gibt es das „qualifizierte Zeugnis“. Dieses beinh[…]