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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung – Prozessbeschäftigung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 17 Sa 1/20 – Urteil vom 01.10.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. September 2019 – 1 Ca 173/18 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. September 2019 – 1 Ca 173/18 – wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

5. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über eine außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 4. April 2019.

Die Beklagte mit Sitz in D. bietet im Konzernverbund als Servicepartner Logistikleistungen an, unterhält hierzu verschiedene Standorte in Deutschland und setzt hierzulande mehr als 500 Arbeitnehmer ein. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der am 00.00.1971 geborene, ledige Kläger hat insb. Wirtschaftsingenieurwesen studiert, den Studiengang Master in Logistics Management berufsbegleitend absolviert und trat zum 1. August 2017 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als „Prozessmanager Automotive“ zu einem Bruttomonatsentgelt von 6.250,00 Euro ein. Die Beklagte setzte den Kläger dabei von Anfang an zur Erfüllung eines von ihrem Kunden, der A. AG, erteilten Auftrags in vom Kunden bereitgestellten Räumen in H. ein.

Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung Urlaub abgeschlossen, welche insb. auch die Gewährung von Sonderurlaub regelt. Die Beklagte gewährt den in D. eingesetzten Mitarbeitern danach am Rosenmontag Sonderurlaub. Der Kläger, den die Beklagte dem Einsatzort Du. zuordnet, beantragte am 5. Februar 2018 für den Rosenmontag Sonderurlaub und gab dabei an, dass ihm dieser Urlaub bereits durch Herrn C. genehmigt worden sei. Daraufhin wurde der beantragte Sonderurlaub im System der Beklagten als genehmigt hinterlegt. Am Rosenmontag, 12. Februar 2018, erschien der Kläger – entsprechend des Urlaubsantrags – nicht zur Arbeit.

Mit Schreiben vom 8. März 2018 (Bl. 69-70 Akte ArbG) mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil der Kläger die Urlaubsbewilligung für den 12. Februar 2018 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen habe. Eine Urlaubsgenehmigung durch Herrn C. sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und Sonderurlaub werde auch nicht den am Standort Du. beschäftigten Arbeitnehmern gewährt. Auf den Inhalt der Abmahnung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 (Bl. 14 d. Akte ArbG) kÃ[…]


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