AG Frankenthal – Az.: 3a C 237/18 – Urteil vom 05.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Eigentümer des PKW Hyundai I10 amtl. Kennzeichen SP… aufgrund Quotenvorrechts von dem Beklagten zu 2) als Fahrer des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten LKW mit dem amtl. Kennzeichen NW… Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 29.06.2018 im Baustellenbereich der A6 Richtung Mannheim, Fahrtkilometer 574.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Standstreifen vor dem Ausfädelstreifen. Im Bereich der Verschwenkung der einspurigen Fahrbahn nach rechts kam es dann zur Kollision mit dem die Richtungsfahrbahn befahrenden, von dem Beklagten zu 2) geführten LKW. Es entstand Sachschaden in Höhe von € 2.257,75, der über die klägerische Vollkaskoversicherung reguliert worden ist.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten treffe ein wie auch immer geartetes Verschulden, so dass die Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von € 200,00, eine Wertminderung in Höhe von € 300,00 zur Gänze sowie 2 Tage Nutzungsausfall in Höhe von € 60,00 neben der Unkostenpauschale von € 25,00 zu einer Quote von 50% durch die Beklagten als Gesamtschuldner zu zahlen seien, insgesamt € 572,50. Daneben hätten die Beklagten als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von € 572,50, € 52,00 neben der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 10,40, insgesamt € 62,40 zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt € 74,26 zu erstatten.
Der Kläger hat klageerweiternd mit Schriftsatz vom 10.10.2018 zuletzt beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 737,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von € 74,26 für die außergerichtliche Regulierungstätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen
und führen hierzu aus, der Kläger habe den[…]