Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 2070/20.NE – Beschluss vom 30.12.2020
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) geänderten Fassung wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als in dieser Regelung Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz am 31. Dezember 2020 untersagt werden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin plant am 31. Dezember 2020 von 14 bis 15 Uhr die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel in E. am X.———weg vor der S. unter dem Motto „Grundrechte erhalten – Pandemie eindämmen“, zu der sie bis zu sechs, maximal zehn Personen erwartet. Ihr sinngemäßer Antrag,
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als in dieser Regelung Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz am 31. Dezember 2020 untersagt werden,
hat Erfolg. Er ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antr[…]