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Nachbarrecht – Duldungspflicht bei nachträglichem Überbau

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 11 U 76/12 – Urteil vom 28.09.2012

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 8. Mai 2012, Geschäfts-Nr. 325 O 121/12, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Unterlassung von Baumaßnahmen in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks Alsterchaussee … in Hamburg-Harvestehude, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks … … Das Grundstück des Verfügungsklägers ist seit mehr als 100 Jahren mit einem Wohngebäude bebaut, dessen westliche Giebelwand mit der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. abschließt. An diese Giebelwand schloss sich bis zur Veranlassung entsprechender Abbrucharbeiten durch die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. unmittelbar westlich, mithin bereits auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2., eine unterhalb der Erdoberfläche befindliche Giebelvorwand an. Um den Erhalt dieser Giebelvorwand auch gegenüber den seitens der Verfügungsbeklagten beabsichtigten und baubehördlich bereits genehmigten Baumaßnahmen, nämlich der Errichtung eines Wohngebäudes nunmehr in geschlossener Bauweise unmittelbar an das Wohngebäude des Verfügungsklägers angrenzend, sicherzustellen, hat der Verfügungskläger zwischenzeitlich eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen beantragt, die jeweils darauf gerichtet gewesen sind, Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten im Bereich der in Rede stehenden Giebelvorwand untersagen zu lassen.

Insoweit ist dem verfahrenseinleitenden Antrag des vorliegenden Berufungsverfahrens vom 26. April 2012 an das Amtsgericht Hamburg, welches das Verfahren am 27. April 2012 an das Landgericht abgegeben hat, unter anderem am 20. April 2012 ein inhaltsgleicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen. Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung, hinsichtlich der beantragten Unterlassung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. allerdings nur befristet bis zum 27. April 2012, erlassen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Amtsgericht Hamburg dieses bei ihm anhängige Verfahren auf Antrag der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und im Einverständnis mit dem Verfügungskläger mangels eigener sachlicher Zuständigkeit an das Landgeric[…]


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