Zusammenfassung: Die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von gestohlenen Sammlermünzen möglich ist, lässt sich dann positiv beantworten, wenn Sammlermünzen als Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Ob dies der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil entschieden. Im Urteil nennt er auch die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB vorliegt.
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 108/12
Urteil vom 14.06.2013
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen („Krügerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwarb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Barren und Münzen erlöst hat. Das Landgericht hat mit Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen ein Anspruch ge[…]