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Verkehrsunfall – rückwärts aus Grundstück ausfahrenden und bevorrechtigten Fahrzeug

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LG Koblenz – Az.: 12 S 145/10 – Urteil vom 12.01.2011

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11.05.2010 – 5 C 448/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1. werden die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger 1.024,02 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

a. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 98%, in Höhe von 20,34% als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2..

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten zu 2%.

b. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und Widerbeklagten hat der Beklagte zu 1. zu 2% zu tragen.

c. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2. trägt der Beklagte zu 1. und Widerkläger jeweils 9,2%.

d. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger zu 98% zu tragen, in Höhe von 20,34% als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2..

e. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin insgesamt.

f. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

(Symbolfoto: Von Boryana Manzurova/Shutterstock.com)

Zutreffend hat der Amtsrichter darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge abzustellen ist. Nach Ansicht der Kammer führt dies allerdings dazu, dass die Klägerin für ihren Schaden alleine einzustehen hat. Dabei folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichtes, wonach der Unfall auch für den Beklagten zu 1. nicht unvermeidbar war. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Betri[…]


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