BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 27/00
Urteil vom 01.03.2001
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
LEITSÄTZE:
1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
3. Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.
4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2
Gründe
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar, die er im Streitjahr durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Den privaten Nutzungsanteil seines 1990 angeschafften Gebrauchtwagens setzte der Kläger mit monatlich 1 v.H. des Kaufpreises von 26 316 DM und damit mit 3 157,92 DM für das Streitjahr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ermittelte den Privatanteil dagegen auf der Grundlage des Listenpreises von 58 000 DM.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1010 veröffentlicht.
Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tr[…]