BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 217/07 –
Az.: 1 BvQ 2/07 –
Beschlüsse vom 09.02.2007
In den Verfahren
I.
über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 – 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) –
– 1 BvR 217/07 -,
II.
über den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung
– 1 BvQ 2/07 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 1 BvR 217/07 und 1 BvQ 2/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/07 gegen eine umgangs- und sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren 1 BvQ 2/07 begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erweiterung des Umgangs mit seinem Sohn.
I.
1.
a) Seit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft bemüht sich der Beschwerdeführer darum, die elterliche Sorge für sein 1999 geborenes Kind übertragen zu bekommen und Umgang mit diesem zu erhalten. Das Kind wurde gleich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Adoption freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli[…]