Das Kammergericht Berlin hob ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf, das eine Immobilienmaklerin in einem Fall eines Bußgeldbescheids freigesprochen hatte. Die Aufhebung erfolgte aufgrund unzureichender Begründung und Feststellung der relevanten Tatsachen im ursprünglichen Urteil, was eine rechtliche Überprüfung erschwerte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Freispruchs: Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde aufgehoben, da der Freispruch der Immobilienmaklerin nicht ausreichend begründet war.
Rückverweisung zur erneuten Verhandlung: Die Angelegenheit wurde für eine neue Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Geldbuße wegen Geldwäschegesetzverstoß: Die Immobilienmaklerin wurde ursprünglich zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt, da sie gegen das Geldwäschegesetz verstoßen hatte.
Unklarheit der Sachverhalte: Die Feststellungen des Amtsgerichts waren lückenhaft und ließen wesentliche Details des Falles offen.
Identifizierungs- und Prüfpflichten: Diskussion um die korrekte Anwendung des § 11 Abs. 2 GwG bezüglich der Identifizierungspflicht des Immobilienmaklers.
Zeitpunkt der Pflichterfüllung: Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragsparteien beginnt nicht erst mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags, sondern früher, abhängig von den Einzelfallumständen.
Geldwäscherechtliche Verpflichtungen: Die zeitliche Reihenfolge und Bedeutung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Immobilienmaklern und Notaren wurden betont.
Keine Entscheidung über die Kosten: Aufgrund der Zurückverweisung konnte keine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens getroffen werden.
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Bußgeldverfahren und die Rechtsprechung
Im Bereich des Verkehrsrechts nehmen Bußgeldverfahren eine zentrale Rolle ein. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Ordnung im Straßenverkehr und dienen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. In diesem Kontext ist der Freispruch aus rechtlichen Gründen