OLG Koblenz – Az.: 3 U 844/20 – Beschluss vom 09.11.2020
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 04.12.2020. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 KV zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeugs.
Am 19.06.2015 erwarb der Kläger von einem Kfz-Händler einen gebrauchten … mit einem Kilometerstand von ca. 73.000 km zu einem Preis von 27.500,00 €. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor der Serie N57 eingebaut. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.469,21 € und nahm im Übrigen zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs ein Darlehen auf, das er zwischenzeitlich vollumfänglich, d. h. in Höhe von 24.525,00 €, bedient hat.
Der Kläger hat sein Begehren erstinstanzlich im Wesentlichen darauf gestützt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Form eines Thermofensters verbaut sei. Aus diesem Grund entspreche das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Durch den Einsatz des Thermofensters habe die Beklagte zu Lasten der Umwelt Kosten senken und technische Probleme bei der Entwicklung einer technisch und rechtlich einwandfreien Lösung vermeiden wollen. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer.