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Honoraranspruch eines Architekten – wann verjährt dieser?

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LG Hamburg – Az.: 313 O 362/16 – Urteil vom 24.07.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf restliches Architektenhonorar geltend.

Die Beklagten waren Eigentümer eines 1905 errichteten zweigeschossigen Wohngebäudes, belegen B. Weg … in … H.. Die Beklagten beabsichtigten Anfang 2013 eine umfangreiche Sanierung dieses Gebäudes, insbesondere energetische Sanierungsmaßnahmen, Sanierung von Mauerwerk und Fassade, Sanierung der Sanitärräume, Neuplanung des Grundrisses des OG zwecks Errichtung einer Essküche, Neuplanung des Bades im EG, Sanierung der Decken, Wände und Böden in allen Innenräumen sowie Anpassung der Heizsysteme an die zentrale Warmwasseraufbereitung.

Die Beklagten schlossen in diesem Zusammenhang am 01.02.2013 einen schriftlichen Architektenvertrag (Anlage K 1) mit dem Kläger. In Ziff. 1.1.2.7 wird als vorläufiger wirtschaftlicher Rahmen der Gesamtmaßnahme ein Betrag von minimal 90.000,00 € geschätzt. In Ziff. 3.2 wird hinsichtlich der Vergütung vereinbart, dass der Kläger erhalten soll in Vonhundertsätzen des Honorars nach HOAI: für die Entwurfsplanung (LPh 3) 11 %, für die Ausführungsplanung (LPh 5) 25 %, für die Vorbereitung der Vergabe (LPh 6) 10 %, für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPh 7) 4 % und für die Objektüberwachung (LPh 8) 31 %. Gemäß Ziff. 3.4 wird ein Zuschlag für Umbau und Modernisierung von 25 % erhoben. In Ziff. 5.1 findet sich folgende Regelung:

„Dauert die Durchführung der Vertragsziele (…) länger als 7 Monate und wird diese Zeit aus Gründen, die dem Architekten nicht zugerechnet werden können und von diesem auch nicht zu vertreten sind, überschritten, erhält der Architekt für jede Verlängerungswoche 1.200,00 €. Erfolgt keine Vereinbarung, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Verlängerung der Durchführung des Vertrages zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Falle zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Verlängerung zu vertreten hat.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Absprache der Parteien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit im Februar 2013 auf. Der Kläger übermittelte den Beklagten mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage B 5) einen Maßnahmenkatalog […]


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