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Verschlechterungsverbot – Änderung der Schuldform

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Verkehrssünde und ihre Konsequenzen: Schlüsseldetails im Berliner Bußgeldverfahren
In einer spannenden Wendung der Ereignisse rund um eine Bußgeldsache, die das Berliner Straßengesetz betrifft, kam es am 30. Januar 2023 zu einem bemerkenswerten Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Kammergerichts. Der Fall konzentriert sich auf eine Verkehrsteilnehmerin, die zunächst wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Später, nach einer erfolgreichen Berufung, die zu einer Neubeurteilung der Tat führte, wurde sie wegen vorsätzlicher Begehung des Verstoßes zu einer höheren Geldbuße verurteilt. Im Mittelpunkt der Kontroverse stand die Frage, ob eine Änderung des Schuldspruchs (von Fahrlässigkeit zu Vorsatz) nach einer erfolgreichen Berufung zulässig ist und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Buße haben könnte.

Direkt zum Urteil Az: 3 ORbs 5/23 – 122 Ss 138/22 springen.

Erhebung der Rechtsbeschwerde und Urteilsanpassung
Das Amtsgericht Tiergarten hatte ursprünglich die Geldbuße auf 500 Euro festgelegt. Nachdem der Senat dieses Urteil aufgrund eines Verfahrensverstoßes aufgehoben und zurückverwiesen hatte, wurde die Betroffene beim erneuten Verfahren wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil führte zu einer Herabsetzung der Geldbuße auf 500 Euro, da das Gericht nicht berechtigt war, die Rechtsfolgen zu verschärfen, obwohl eine Änderung des Schuldspruchs zulässig war.
Beweisverwertungsverbot und Fehler in Protokollen
In Bezug auf das angeführte Beweisverwertungsverbot stellte der Senat fest, dass es sich nicht auf alle Zeugenaussagen erstrecken kann, sondern nur auf solche, die verfahrensrechtswidrig erlangt wurden. Hierbei handelt es sich um Aussagen, die der Zeuge Y bezüglich der Betroffenen gemacht hat, welche jedoch nicht für die Urteilsfindung verwendet wurden. Des Weiteren wurde entschieden, dass eventuelle Mängel im Protokoll nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils führen könnten.
Fahrzeughaltung und innere Tatseite
Der Senat bestätigte auch die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Betroffene die Halterin des Fahrzeugs im Rechtssinn war. Niemand außer der Betroffenen konnte das Fahrzeug nutzen, da sie Schlüssel und Papiere mit ins Ausland genommen hatte. Zusätzlich wurde die innere Tatseite, also der Vorsatz, als[…]


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