LG Berlin – Az.: 65 S 296/10 – Beschluss vom 28.01.2011
In dem Rechtsstreit … ./. Dr. … wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn sie ist einstimmig der Auffassung, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.
Gründe
Die Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Miete war im fraglichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB in dem vom Amtsgericht erkannten Umfang gemindert. Der Gestank von sich zersetzenden menschlichen Exkrementen bzw. sich zersetzendem organischen Müll in dem von den Beklagten geschilderten Umfang mit der Folge, dass ein Betreten des Treppenhauses nur noch mit Geruchsschutz als erträglich empfunden wird und ein Hineinsickern des Gestanks in die eigene Wohnung nicht zu verhindern ist, rechtfertigt die hier vorgenommene Minderung. Gerade diese Gerüche, auch wenn sie jedenfalls teilweise offenbar denen von Chemikalien gleichkamen, werden Allgemein als ganz besonders unangenehm und ekelhaft empfunden. Bei einem Aufenthalt in davon betroffenen Räumlichkeiten ist das Wohlbefinden für Menschen mit Geruchssinn ganz erheblich beeinträchtigt. Solcherart Gerüche sind auch nicht zu vergleichen mit gelegentlich oder regelmäßig durch Kochen, Wäschewaschen usw. auftretenden Gerüchen, die als mit dem Wohnen unvermeidlich zusammenhängend und soweit sie im üblichen Rahmen liegen, hinzunehmen sind und keine Minderung der Miete bewirken.
Auch wenn der Mieter ab Januar 2010 im Krankenhaus war, mussten die in der Wohnung gelagerten verunreinigten Gegenstände, die weiterhin ihren Gestank ausdünsteten, entweder entfernt oder gründlich gereinigt werden, was dann erst nach dem 15. März 2010 erfolgt war. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass gerade intensive und lang andauernde Gerüche auch in die nicht direkt betroffenen Textilien, Wand- und Bodenbeläge, Möbel usw. eindringen und es längere Zeit benötigt, bis solcherart intensive Gerüche verfliegen, soweit dies überhaupt möglich ist. Denn nur deshalb konnte der von den Beklagten beauftragte Sachverständige im März 2010, als der Nachbar bereits etwa 2 Monate nicht mehr in der Wohnung weilte, überhaupt noch einen solchen Geruch identifizieren. Dafür, dass der vor Ort anwesende Sach[…]