Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.
Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (LG Saarbrücken, Az: 13 S 123/13, Urteil vom 15.11.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az: 3 Ss OWi 308/06 Beschluss vom 24.08.2006 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 08. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am […]