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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Verbreitung eines Gerüchts

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OLG Stuttgart – Az.: 4 U 120/19 – Urteil vom 16.10.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, wird verworfen.

2. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten Ziff. 1 an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zu vollstrecken wäre, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a.

„Sponsoren“ hätten B.´s Wahl zum OB versilbert, lautet das erste beschriebene Gerücht.

b.

Weiter weist B. den Vorwurf, die polizeiliche Verfolgung seines Vorgängers U. H. inszeniert zu haben, weit von sich.

c.

Auf das Gerücht, dass er Ortsvorsteher, die sich seinem Kurs nicht kritiklos unterordnen, finanziell kaltstelle, antwortet B.: „Blödsinn! Mittel für die Ortschaften werden durch den Gemeinderat bereitgestellt.“

d.

Zu seinem Verkehrsunfall vor kurzem sagt B., dass die Sache bei der Staatsanwaltschaft sei und nach dem unbekannten Unfallverursacher geforscht werde. „Mir zu unterstellen, absichtlich mit 170 Stundenkilometern in die Böschung gefahren zu sein, ist absurd.“

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung im Internet am 08. April 2004 unter http:/www.s….de abrufbar unter dem Link:

http://www.s….de/h…./nachrichten/k…/auswahl1-L.-B.-wehrt-sich-gegen-Rufmord;art….

(2)

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,89 € freizustellen.

(3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien wie folgt:

a) Berufungsverfahren:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8 und die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 3, 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
[…]


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