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Telefaxwerbung – Telefonnummernreseller auch Störer?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 87/02
Verkündet am 12.06.2003
Vorinstanz: Landgericht Gießen – Az.: 3 O 22/02

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2003 beschlossen:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung haben von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Danach war der Beklagten der weit überwiegende Teil der Kosten aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Da der Unterlassungsantrag zu weit ging, war auch der Kläger mit einem (geringen) Anteil zu belasten.
Der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat im Laufe des Berufungsverfahrens mit der Neuregelung des § 13 a TKV und dem hierauf gestützten Einschreiten der Beklagten gegen die Fa. M seine Grundlage verloren. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Mißachtung bzw. unzureichende Beachtung der neuen Vorschrift durch die Beklagte und die Begehungsgefahr kann auch nicht mehr aus einschlägigen Wettbewerbsverstößen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung hergeleitet werden (vgl. BGH, WRP 2002, 679). Insoweit nimmt der Senat auf den in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erteilten Hinweis Bezug.
Maßgebend für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist somit die Frage, wie der Rechtsstreit aufgrund der alten Rechtslage zu entscheiden gewesen wäre. Danach hätte der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren weitgehend Erfolg gehabt. Die Beklagte haftete für das wettbewerbswidrige Verhalten der Fa. M, das Versenden unverlangter Telefaxschreiben, als Störer.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet in entsprechender Anwendung von § 1004[…]


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