LG Wiesbaden – Az.: 9 O 852/20 – Urteil vom 05.11.2020
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht – 9. Zivilkammer – Wiesbaden auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2020 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.903,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 21.04.2020 sowie an ausgerechneten Zinsen 5,52 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger als Vermieter verlangt von der Beklagten als Mieter die Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat April 2020 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Gestalt von Rechtsanwaltsgebühren.
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieter einer Gewerbeimmobilie in der K.-gasse XX in 6… W. Insoweit wird auf den Mietvertrag vom 01.01.2004 gemäß Anlage K 1 sowie die Nachträge vom 11.05.2004 gemäß Anlage K 2, vom 29.05.2013 gemäß Anlage K 3 und vom 11.06.2013 gemäß Anlage K 4 Bezug genommen. Die Miete zuzüglich Vorauszahlung auf die Nebenkosten beträgt derzeit 9.903,85 EUR. Die Miete für April 2020 war spätestens bis zum 07.04.2020 fällig. Ebenso wie zahlreiche andere Gewerbetreiben auch, war die Beklagte auf Grund der Verordnungen der hessischen Landesregierung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gehalten, das von ihr in den angemieteten Räumen betriebene Café ab dem 21.03.2020 zu schließen. Die Wiedereröffnung war erst wieder ab dem 14.05.2020 möglich. Mit Schreiben vom 23.03.2020 bot der Kläger der Beklagten eine Stundungsabrede an, sofern die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage offenlege. Die Beklagte ging hierauf nicht ein. Mit Schreiben vom 01.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 15.04.2020 auf. Sein Zahlungsverlangen wiederholte der Kläger unter dem 16.04.2020 mit Fr[…]