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Auffahrunfall bei Abbiegen in Grundstück – Anscheinsbeweis

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Oberlandesgericht Dresden
Az.: 11 U 2948/01
Urteil vom 24.04.2002

Leitsatz:
Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr.

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 25.10.2001 – Az.: 3 0 72/01 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.203,25 EUR (18.000,00 DM) festgesetzt.

Tatbestand:
entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, weil sie nicht bewiesen hat, dass der Erstbeklagte die von ihr behaupteten Verletzungen schuldhaft herbeigeführt hat.

Bei dem vorliegend zu beurteilenden Unfall handelt es sich um einen Auffahrunfall. In einem solchen Fall spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende – hier die Klägerin – unaufmerksam war oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 4 StVO Rdn. 18 m.w.N.).

Andererseits war der umstrittene Unfall aber auch dadurch gekennzeichnet, dass der vorausfahrende Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug nach links in das Grundstück eines Autohändlers abbiegen wollte, so dass er gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu äußerster Sorgfalt verpflichtet war. Kommt es in einer solchen Situation zu einer Kollision mit einem anderen geradeaus (weiter) fahrenden Fahrzeug, besteht ein Anscheinsbeweis für die Alleinverursachung zu Lasten des Abbiegenden (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 9 Rdn. 44 m.w.N.).

Spricht danach vorliegend gegen beide Unfallbeteiligte ein Anscheinsbeweis, heben sich diese tatsächlichen Vermutungen gegenseitig auf und die damit verbundene Beweiserleichterung entfällt. Das hat zur[…]


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