LG Berlin – Az.: 29 S 8/10 – Urteil vom 23.02.2011
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4.3.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg – 8 C 158/09 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 4.3.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da kein richterlicher Hinweis zur Auffassung des Beklagten über die Zurverfügungstellung des Mietgebrauchs durch die Klägerin erfolgt sei. Überraschend habe das Gericht die Aufrechnung mit der Mietkaution nicht durchgreifen lassen. Dem Beklagten habe jedenfalls das bereits mit Anlage B 3 (Schreiben vom 6.2.2009) vorgetragene Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Mietsicherheit zugestanden.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4.3.2010 – 8 C 158/09 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der Kautionsrückzahlungsanspruch sei mangels Rückgabe der Mietsache an die Klägerin als Vertragspartnerin nicht fällig. Auch rügt sie die Verspätung des Vortrags, der Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution sei nicht vorgelegt worden.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Auf die Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 2.830,00 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 1.11.2005 für die Monate Februar und März 2009. Der Anspruch ist durch Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erloschen, § 389 BGB.
1.
Der Beklagte schuldete den Mietzins im Februar und März 2009 gegenüber seinem Vertragspartner, der Klägerin.
Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Untermietverhältnis für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 6.2.2009 beendet wurde. E[…]