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OLG Nürnberg zur Zwangsvollstreckung aus einem nach heutiger Rechtslage sittenwidrigen Darlehen

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Oberlandesgerichts Nürnberg
Beschluss vom 09.04.2002
Az.: 12 W 3827/01

Leitsatz-amtlich:
Die Zwangsvollstreckung aus einem – nicht erschlichenen – Vollstreckungsbescheid über einen Rückzahlungsanspruch aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen ist unzulässig, wenn der Schuldner die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversicherungsprämie, das Doppelte der marktüblichen Kreditkosten und angemessene Verzugszinsen bezahlt hat.

Sachverhalt:
Der Schuldner hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, die er auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten einer Bank bestehenden Vollstreckungsbescheid stützt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde des Schuldners an das Oberlandesgericht Nürnberg hat teilweise Erfolg.

Aus den Gründen des Beschlusses
Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet; soweit er die Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 03.03.1978 und die Herausgabe dieses Vollstreckungstitels begehrt, besteht eine hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, § 114 ZPO.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB nicht mit der Begründung bejaht werden kann, die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin habe den Vollstreckungsbescheid erschlichen. Ein Vollstreckungsbescheid kann durch eine Klage nach § 826 BGB rückwirkend vernichtet werden, wenn (1.) der darin festgestellte Anspruch nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung materiell unrichtig festgestellt wurde, (2.) der Kreditgeber diese Unrichtigkeit (jetzt) kennt, und (3.) besondere objektive Umstände dafür sprechen, dass der Titel erreicht wurde, um eine gerichtliche Korrektur der Forderung zu umgehen (Reifner, Handbuch des Kreditrechts, § 46 Rn. 20 m.w.N.). Zwar ist nach jetzigen Maßstäben der effektive Jahreszins von 22,67 % des Ratenkredits sittenwidrig, weil er den marküblichen Effektivzins um rund 100 % übersteigt. Nachdem aber zum Zeitpunkt d[…]


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