Drohnachrichten, Auflauern, Besuche vor der Wohnungstür: Ein Fall von Stalking beschäftigte die Gerichte bis hin zum Oberlandesgericht Hamm. Dort musste entschieden werden, wie solche wiederholten Nachstellungen rechtlich zu zählen sind. Die Richter kippten das Urteil und gaben wichtige Hinweise für die Neubewertung des Falls. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 ORs 9/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 08.04.2025
- Aktenzeichen: 5 ORs 9/25
- Verfahrensart: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht (Nachstellung, Bedrohung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Angeklagter, der Revision einlegte; Staatsanwaltschaft
- Kläger: Geschädigte und Nebenklägerin
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Fall betraf einen Angeklagten, der nach der Trennung von seiner Ehefrau (der Geschädigten) wiederholt Kontaktversuche unternahm, darunter Drohnachrichten, Auflauern und Aufsuchen der Wohnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die juristische Bewertung wiederholter Nachstellungshandlungen als eine oder mehrere Taten und die Auslegung des Merkmals „Aufsuchender räumlichen Nähe“ im Zusammenhang mit Stalking.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Aufhebung mit unzureichenden Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten und Rechtsfehlern bei der juristischen Einordnung der wiederholten Taten als eine oder mehrere Nachstellungshandlungen, insbesondere bezüglich des Täterwillens.
- Folgen: Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die den Fall teilweise neu verhandeln und entscheiden muss, insbesondere bezüglich der fehlenden Feststellungen und der rechtlichen Bewertung der Taten.
Der Fall vor Gericht
OLG Hamm kippt Stalking-Urteil: Wann bilden wiederholte Nachstellungen eine einzige Tat nach § 238 StGB?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit einem Urteil vom 08.04.2025 (Az.: 5 ORs 9/25) eine wichtige Entscheidung zur rechtlichen Bewertung von Stalking-Fällen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, wie wiederholte Nachstellungshandlungen gegen dasselbe Opfer juristisch einzuordnen sind – insbesondere, ob sie als eine Fortgesetzte Straftat (tatbestandliche Handlungseinheit) oder als mehrere einzelne Taten zu werten sind. Diese Unterscheidung ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021, bei der das Merkmal „beharrlich“ durch „wiederholt“ im § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ersetzt wurde, von besonderer Bedeutung. Zudem präzisierte das Gericht das Tatbestandsmerkmal des „Aufsuchender räumlichen Nähe“ bei Nachstellungen. Für den betroffenen Ex-Mann bedeutet dies, dass sein Fall nun erneut vor dem Landgericht Essen verhandelt werden muss.
Die Vorgeschichte: Anhaltende Nachstellungen nach Trennung durch den Ex-Mann
Dem Urteil lag ein Fall von intensivem Stalking zugrunde. Ein Mann konnte die Trennung von seiner Ehefrau, dem späteren Opfer und der Nebenklägerin im Prozess, nicht akzeptieren. In der Folgezeit kam es zu massiven Belästigungen und Bedrohungen. Konkret hatte der Mann an vier Tagen im September 2022 – am 09.09., 11.09., 25.09. und 26.09.2022 – seiner Ex-Frau insgesamt vierzehn Sprachnachrichten geschickt….