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Durchführung einer Hausdurchsuchung – Einwendung Drittbetroffener

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte, um einen Flüchtigen zu finden, fertigten Beamte Fotos an. Der unbeteiligte Mieter forderte die Löschung der Aufnahmen. Ein juristischer Konflikt um die Zuständigkeit begann: Wer entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme bei einem abgetrennten Verfahren? Das Oberlandesgericht Celle brachte Licht ins Dunkel dieses Streits. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ws 93/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 14. April 2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 93/25

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung eines Drittbetroffenen durchsucht und dabei wurden Lichtbilder gefertigt. Der Drittbetroffene beantragte, die Rechtswidrigkeit der Lichtbilder festzustellen und diese zu löschen. Nach Abtrennung des Verfahrens gegen einige Beschuldigte erklärte sich eine Kammer des Landgerichts für zuständig und lehnte die Anträge ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Löschung von Lichtbildern. Es ging darum, ob der Ermittlungsrichter oder das nach Anklageerhebung zuständige Hauptsachegericht entscheiden muss, besonders nach Abtrennung des Verfahrens gegen einige Beteiligte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde hin den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Es hat nicht selbst über die Anträge entschieden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss die Landeskasse tragen.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht begründete die Aufhebung damit, dass das Landgericht für die Entscheidung über die Anträge nicht zuständig war. Zuständig sei vielmehr weiterhin der Ermittlungsrichter. Bei Ermittlungseingriffen gegenüber Personen, gegen die ein gesondertes Verfahren geführt wird, bleibt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bestehen.
  • Folgen: Der Beschluss des Landgerichts ist nun wirkungslos. Über die Anträge zur Rechtmäßigkeit und Löschung der Lichtbilder muss nun der Ermittlungsrichter entscheiden.

Der Fall vor Gericht


OLG Celle: Zuständigkeit für Anträge gegen Ermittlungsmaßnahmen bei Verfahrenstrennung – § 162 StPO im Fokus

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 14. April 2025 (Aktenzeichen: 2 Ws 93/25) eine wichtige Frage zur gerichtlichen Zuständigkeit im Strafverfahren geklärt. Konkret ging es darum, welches Gericht über Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen – hier die Anfertigung von Lichtbildern während einer Durchsuchung – und deren Löschung entscheiden darf, wenn ein Ermittlungsverfahren nachträglich aufgeteilt wurde. Diese Entscheidung beleuchtet die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Ermittlungsrichter gemäß § 162 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) und dem nach Anklageerhebung zuständigen Gericht der Hauptsache gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO. Besonders relevant ist dies für Fälle, in denen Ermittlungseingriffe Personen betreffen, gegen die in einem abgetrennten Verfahren weiterermittelt wird.

Ausgangssituation: Durchsuchung und die Folgen für einen unbeteiligten Wohnungsmieter wegen Ermittlungen gegen Dritte

Am Anfang stand ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Verden, das sich gegen drei Personen richtete: K., G. und S. Im Zuge dieser Ermittlungen ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Verden am 29….


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