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Erwerb von Cannabis unterhalb des Schwellenwerts

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Das neue Konsumcannabisgesetz erlaubt den Besitz geringer Mengen, doch was, wenn das erworbene Gras aus illegaler Quelle stammt? Gilt der Kauf dann trotzdem als strafbare Geldwäsche? Ein Oberlandesgericht hat nun ein wichtiges Urteil gefällt: Der Erwerb für den Eigenbedarf ist in diesen Fällen keine Geldwäsche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 18/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht (Cannabis)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Staatsanwaltschaft (legte Revision gegen den Freispruch ein)
  • Beklagte: Angeklagter (gegen den sich die Revision der Staatsanwaltschaft richtete)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis an einem bestimmten Tag freigesprochen. Er hatte dabei 6 Gramm Cannabis bei sich, konnte aber keine Verkaufsabsicht nachgewiesen werden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge Cannabis, der nach dem neuen Gesetz (KCanG) nicht strafbar ist, dennoch Geldwäsche darstellt, wenn das Cannabis aus einer illegalen Quelle stammt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Celle wies die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Der Freispruch des Angeklagten für den Vorfall vom 20.04.2023 bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Bewertung des Landgerichts, dass Handeltreiben nicht nachgewiesen wurde. Der Erwerb oder Besitz geringer Mengen Cannabis, der nach dem KCanG nicht strafbar ist, stellt auch keine Geldwäsche dar, selbst wenn das Cannabis aus illegalen Quellen stammt. Der Gesetzgeber wollte solche konsumnahen Handlungen entkriminalisieren.
  • Folgen: Der Freispruch des Angeklagten ist endgültig. Das Urteil stellt klar, dass der Erwerb oder Besitz von geringen, nach dem KCanG erlaubten Mengen Cannabis nicht als Geldwäsche verfolgt werden kann.

Der Fall vor Gericht


OLG Celle: Erwerb geringer Cannabis-Mengen nach KCanG ist keine strafbare Geldwäsche gemäß § 261 StGB, auch bei illegaler Herkunft

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass der Erwerb oder Besitz geringer Mengen Cannabis, die nach dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) straffrei sind, nicht als strafbare Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden kann, selbst wenn das Cannabis aus einer illegalen Quelle stammt. Diese Entscheidung bestätigt einen Freispruch des Landgerichts Hannover und weist die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Im Kern ging es um die Frage, ob die Entkriminalisierung des Erwerbs kleiner Cannabismengen durch das KCanG eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausschließt, wenn das erworbene Cannabis aus einer Straftat (z.B. illegalem Anbau) herrührt.

Der Fall: Teilfreispruch für Cannabisbesitz und die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Verfahren nahm seinen Ausgangspunkt vor dem Amtsgericht Hannover, das einen Mann am 23. Januar 2024 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt hatte. Die Taten bezogen sich auf Vorfälle am 10. April 2023 und 20. April 2023.

Ursprüngliche Verurteilung und Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hannover

Der Verurteilte legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Das Landgericht Hannover änderte mit Urteil vom 25….


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