Thüringer Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 241/21 – Urteil vom 09.11.2022
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.10.2021 – 7 Ca 265/21 – wird zurückgewiesen.
Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen beschränkt auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung, einen vorläufigen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits sowie im Berufungsrechtszug über einen Auflösungsantrag der Klägerin.
Die am 28.05.1961 geborene Klägerin war unter Anrechnung auch von Studienzeiten bei den Rechtsvorgängern der Beklagten seit dem 01.09.1979 als Mitarbeiterin Arbeitsvorbereitung, Abrechnung, Kalkulation beschäftigt. Zuletzt erzielte sie bei einer Arbeitsverpflichtung von 32,75 Stunden/Woche einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.316,60 €. Die Klägerin war als schwerbehindert anerkannt.
Im Jahr 2016 war sie an 55 Tagen arbeitsunfähig, was Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 7.291,17 € zur Folge hatte. Im Jahr 2017 war sie 72 Tage arbeitsunfähig mit der Folge von Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 9.979,79 €. Im Jahr 2018 war sie an 169 Tagen arbeitsunfähig mit der Folge von Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 10.731,26 €. Im Jahr 2019 war sie 28 Tage arbeitsunfähig mit Folge von Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 820,77 €. Im Jahr 2020 war sie 199 Tage arbeitsunfähig mit der Folge von Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 13.745,02 €. Im Jahr 2021 war sie weiter durchgehend bis zum Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags zu den Abwesenheitszeiten, in die diese auch Urlaubszeiten einbezieht, wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31. Mai 2021 S. 2 bis 4 (Bl. 25 – 27 der Akte) Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin seit dem 29.04.2020 arbeitsunfähig war, richtete die Beklagte unter dem 16.06.2020 ein Schreiben mit einem Angebot zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements an sie. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes dieses Schreibens und der Anlagen hierzu wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 31 – 34 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.07.2020, wegen […]