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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwert unbezifferte Schmerzensgeldklage

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AG Stralsund, Az.: 25 C 8/17

Urteil vom 24.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalles.

Symbolfoto: Amaviael/Bigstock

Am … kam es im Kreuzungsbereich Dammstraße / Schulstraße / Sundstraße in … zu einer Kollision zwischen dem durch den Zeugen R. geführten Fahrzeug mit der Zulassung … und dem – bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin haftpflichtversicherten – Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit der Zulassung …. Der Kläger befand sich als Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 2), das der Beklagte zu 2) führte, und zwar auf der Schulstraße aus Richtung Sparkasse / Amtsgericht in Richtung Dammstraße. Die Dammstraße – die der Zeuge R. von der Ringstraße kommend bergan in Richtung Markt befuhr – ist gegenüber der Schulstraße (und der Sundstraße) Vorfahrtsstraße. Im Kreuzungsbereich kollidierten beide Fahrzeuge miteinander, wobei jedenfalls unstreitig Sachschaden entstand. Das Beklagtenfahrzeug prallte schlussendlich frontal gegen eine Laterne. Ob der Zeuge R. dem Beklagten zu 2) signalisiert hat, er selbst verzichte auf sein Vorfahrtsrecht, der Beklagte zu 2) könne also in die Dammstraße ein- bzw. über diese in Richtung Sundstraße hinüberfahren, ist streitig. Ebenso streitig ist, ob der Kläger im Kollisionszeitpunkt angeschnallt war.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagtenseite sei ihm gegenüber haftbar, und zwar zu 100 %. Der Zeuge R. habe keinerlei Signale gegeben, wonach der Beklagte zu 2) habe fahren bzw. dies annehmen dürfen. Es liege schlicht ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 2) vor. Der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet.

Er – der Kläger – habe durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma er[…]


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