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Gelblicht an Ampelkreuzung – Einfahren in Kreuzungsbereich

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Eine missachtete Vorfahrt führte zu einem schweren Unfall und einem Rechtsstreit über die Haftung. Konnte eine angebliche Gelblichtfahrt der schwer verletzten Rollerfahrerin den Unfallverursacher entlasten? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat diese Frage nun eindeutig beantwortet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 10/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 14.04.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 10/25
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Fahrerin eines Vespa-Rollers, die auf einer vorfahrtsberechtigten Straße fuhr und bei dem Unfall schwer verletzt wurde.
  • Beklagte: Der Fahrer eines Pkw, der aus einer wartepflichtigen Straße in die Kreuzung einfuhr, sowie der Halter und die Haftpflichtversicherung dieses Pkw.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall in N. kollidierte die Klägerin mit ihrem Roller auf einer vorfahrtsberechtigten Straße mit dem Pkw der Beklagten, der aus einer wartepflichtigen Straße abbog. Unmittelbar vor der Kreuzung hatte die Klägerin eine Fußgängerbedarfsampel passiert. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde darum gestritten, ob die Beklagten für den Unfall allein haften, weil der Pkw-Fahrer das Vorfahrtsrecht missachtete, oder ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, weil sie eine vorgeschaltete Fußgängerampel möglicherweise bei Gelb überfahren hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Es bestätigte damit die Verurteilung der Beklagten zur 100%igen Haftung für die Schäden der Klägerin, einschließlich eines Schmerzensgeldes von 15.000 € und weiteren materiellen Schäden.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der schwerwiegende Vorfahrtsverstoß des Pkw-Fahrers allein unfallursächlich war und in der Regel zur Alleinhaftung führt. Ein mögliches Überfahren einer Fußgängerampel bei Gelb durch die Klägerin wurde nicht als bewiesen angesehen und war zudem rechtlich nicht geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, da diese Ampel nicht dem Schutz des Kreuzungsverkehrs diente.
  • Folgen: Die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das erstinstanzliche Urteil, das die 100%ige Haftung der Beklagten feststellt, ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Vorfahrtsmissachtung führt zu Alleinhaftung: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Urteil trotz möglicher Gelblichtfahrt der Geschädigten

Ein folgenschwerer Verkehrsunfall auf der B76 in N. führte zu einem Rechtsstreit, der nun vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz entschieden wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage der Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einer Vespa-Rollerfahrerin und einem PKW-Fahrer, der das Vorfahrtsrecht missachtet hatte. Besonders diskutiert wurde, ob ein mögliches Überfahren einer vorgeschalteten Fußgängerampel bei Gelblicht durch die Rollerfahrerin zu einem Mitverschulden führt. Das OLG verneinte dies und bestätigte die volle Haftung des wartepflichtigen Autofahrers.

Der Unfallhergang und die Ausgangslage vor Gericht – Kollision zwischen Roller und PKW auf der B76

Am späten Nachmittag des 19. Januar 2019, gegen 17:25 Uhr, kam es zu dem Unfall….


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