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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Ausweichbewegungen wegen Warnbaken am Fahrbahnrand

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AG Hameln, Az.: 32 C 135/12 (6f)

Urteil vom 26.10.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.136,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.11 zu zahlen, zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.12.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.11.11 gegen 13.20 Uhr in Gellersen ereignete.

Symbolfoto: Vladdon/Bigstock

Die Zeugin … befuhr mit dem Pkw VW Golf von A. Richtung G. die K. Straße. Vor ihr fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw. Während des Überholvorgangs zog die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug derart weit nach links, dass sie von der Straße abkam, sich mit dem Fahrzeug überschlug und dann auf dem freien Feld zum Stillstand kam. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe von 2.570,00 €. Des Weiteren sind 560,73 € Gutachterkosten, eine Kostenpauschale in Höhe von 265,00 € und Ummeldekosten für das Fahrzeug in Höhe von 91,10 € entstanden.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger 50 % des ihm entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 3.246,83 € und somit 1.623,41 € geltend.

Er behauptet, die Beklagte zu 1) sei während des Überholvorgangs plötzlich ohne zu blinken mit ihrem Fahrzeug nach links über die Fahrbahnmitte ausgewichen. Die Klägerin habe aus diesem Grunde keine andere Möglichkeit gehabt, als mit ihrem Fahrzeug ebenfalls nach links auszuweichen, so dass sie von der Fahrbahn abkommen musste.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.623,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.11 zu zahlen und zwar zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 € nebst 5[…]


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