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WEG – Folgen eines Ladungsmangels

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AG Essen – Az.: 196 C 90/21 – Urteil vom 07.07.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2022 für Recht erkannt:

Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 12 der Wohnungseigentümergemeinschaft ……… in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Juni 2021 werden für nichtig erklärt. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 13 der vorgenannten Versammlung wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtung des Tagesordnungspunktes 2 der Eigentümerversammlung vom 28.06.2021 der vorbenannten Wohnungseigentümergemeinschaft erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der Wohneinheit Nr. 1 im Erdgeschoss, diese ist vermietet, in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung datiert auf den 23.07.1996, vgl. Bl. 31 ff. d.A., die Immobilie besteht aus zwei Wohnungen im Erdgeschoss und jeweils einer Wohnung im 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss und Dachgeschoss. Im Treppenhaus des Objekts befindet sich auf jeder Zwischenetage eine Abstellkammer (vgl. u.a. den Lageplan Anlage FK, Bl. 224 d.A.).

Mit Einladung vom 14.6.2021, vgl. Bl. 4 d.A., lud die Verwalterin zur außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 25.06.2021 ein. Mit weiterem Schreiben vom 21.06.2021 lud sie zudem für eine weitere außerordentliche Versammlung am 28.06.2021 ein, vgl. Bl. 9 d.A.

In der Versammlung am 25.06.2021 fassten die Wohnungseigentümer diverse Beschlüsse wie folgt, wobei wegen der genauen Einzelheiten auf das Protokoll vom 25.06.2021, Bl. 80 ff. d.A., Bezug genommen wird.

Unter Top 8 fassten sie mehrheitlich einen Beschluss über die Archivierung der Verwaltungsordner der Wohnungseigentümergemeinschaft:

„Die Gemeinschaft beschließt, dass die Verwaltungsunterlagen zukünftig in der Flurkammer Zwischenetage EG/Keller archiviert werden.“

Zu TOP 9 beschlossen sie in der Folge, dass eine Kündigung der zu Top 8 benannten Flurkammer erfolgen muss:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt den Mietvertrag zwischen der WEG ……… Essen und Eigentümer WE Nr. 1 über die Flurkammer Zwischenetage EG/Keller (vgl. TOP 4, ETV vom 05.10.2020) zum nächstmöglichen Zeltpunkt, d. h. den 31. Juli 2021, zu kündigen.“

In dem Me[…]


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