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Rechtsanwälte Kotz GbR

Im Mietvertrag und Übergabeprotokoll vereinbarte Kostentragungpflicht für Parkettbodenarbeiten

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AG Gießen – Az.: 48 C 130/10 – Urteil vom 07.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1715,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2010 zu sowie 126,68 € vorgerichtliche Kosten zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, der Kläger trägt 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2480,30 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Levent Konuk/Shutterstock.com)

Im Juni 2003 unterzeichnete der Kläger einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens …. Am Anfang des Mietvertrages wurden der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin … als Mieter genannt. In § 8 des Vertrages wurde bestimmt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen habe. In § 8 Abs. 4 wurde eine Quotenklausel vereinbart, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Parkett- und Ölfarbarbeiten in Höhe von 5% je Jahr zu zahlen seien. § 20 Abs. 5 des Mietvertrages sah vor, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssten. Die Beklagte ihrerseits unterzeichnete ein anderes Exemplar des Mietvertrages. Wegen des Inhalts des Mietvertrages nebst Anlagen im Einzelnen wird auf Bl. 44 – 54 bzw. Bl. 10 – 20 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.8.2003 teilten der Kläger und seine Ehefrau in einem von der Ehefrau des Klägers unterzeichneten Schreiben mit: „Wir haben einen Mietvertrag über die Wohnung … abgeschlossen“. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 55 – 56 der Akte Bezug genommen.

Im Oktober 2003 überwies die Ehefrau des Klägers die Kaution; insoweit wird auf die Kopie des Kontoauszuges vom 7.11.2003 (Bl. 57 der Akte) verwiesen.

In den Monaten […]


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