LG Hannover – Az.: 11 O 48/10 – Urteil vom 09.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ließ von der Fa. … aufgrund von Werkverträgen vom 25.08.1999 (Halle 7, Anlage K 1) sowie vom 24.03.2000 (Halle 8, Anlage K 2) für die Produktionshallen 7 und 8 auf ihrem Werksgelände in … die Dachflächen sanieren und Dacheindeckungen erneuern. Die Abnahmen erfolgten am 04.11.1999 (Halle 7) und am 11.08.2000 (Halle 8).
Die Beklagte verbürgte sich zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Gewährleistung mit Bürgschaftsurkunden vom 08.11.1999 (Anlage K 5) und 16.08.2000 (Anlage K 6).
Als Gewährleistungszeit war in beiden Werkverträgen eine Frist von 10 Jahren vereinbart. Im Abnahmeprotokoll betreffend die Halle 8 wurde abweichend davon die Gewährleistungszeit auf 5 Jahre festgelegt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage aus den Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, die Arbeiten der … seien mangelhaft ausgeführt worden. Sie nimmt hierzu Bezug auf das bei dem Landgericht Leipzig durchgeführte selbständige Beweisverfahren (Gz. 11 OH 63/05) und das dort erstattete Gutachten des Sachverständigen …. Zudem führt sie zu den behaupteten Mängeln weiter aus (u.a. S. 7ff. der Klagschrift).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.788,82 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, es handele sich ausgehend von Nr. 7 der Werkverträge um Zeitbürgschaften. Diese seien nicht rechtzeitig in Anspruch genommen worden. Die formularmäßig vereinbarte 10-jährige Gewährleistungsfrist sei unwirksam. Zudem ist sie der Ansicht, die gesicherten Gewährleistungsansprüche seien verjährt, worauf sie sich hilfsweise beruft.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls nicht mehr du[…]