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Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten

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AG Berlin-Mitte, Az.: 110 C 3382/14, Urteil vom 28.10.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 142,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7,17 StVG; 823, 398 BGB; 115 VVG in der im Tenor ersichtlichen Höhe.

Der Geschädigte xxx hat seine Ansprüche aus Erstattung der Gutachterkosten in Höhe des Bruttoendbetrages am 28.05.2014 wirksam an das Sachverständigenbüro xxx abgetreten. Aus dem in der Abtretung genannten Schadenstag und den genannten Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge ergibt sich eindeutig, welche Ansprüche hier abgetreten wurden. Auch die Beklagte wird in der Abtretung genannt. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Gutachterkosten durch den Sachverständigen stellt auch keinen Verstoß gegen das RDG dar, da es sich dabei nach herrschender Meinung um eine bloße Nebentätigkeit handelt.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Sachverständige hat anschließend den Anspruch am 15.09.2013 wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung haben diese jedenfalls gemäß § 141 BGB am 22.09.2015 bestätigt.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch Ersatz der gesamten von dem Sachverständigen xxx mit Rechnung vom 05.06.2014 geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 570,13 € verlangen.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz der zur Darlegung seines Schadens erforderlichen Gutachterkosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Rechnung des Gutachters überhöht ist oder nicht. Auch bei einer überhöhten Rechnung sind die Sachverständigenkosten erstattungsfähig, da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (OLG Hamm DAR 97, 275). Ebenso wie in den Fällen eines fehlerhaften Gutachtens kann der Geschädigte die Gutachterkosten nur dann nicht erstattet […]


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