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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte BWS-Kontussion

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LG Regensburg, Az.: 1 O 61/11, Urteil vom 26.09.2012

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 1.635,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.05.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 229,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2011 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden, der aus dem Unfallereignis vom 17.02.2007 auf der BAB A3 Richtung Nürnberg entsteht, in Höhe von 1/3 zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 23 % und die Klägerin 77 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 1.200,00 abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Der Streitwert wird auf € 7.981,02 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Folgen eines Verkehrsunfalls.

Am 17.02.2007 gegen 14:00 Uhr fuhr die als … nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auf der BAB A 3 zwischen den Anschlussstellen Nittendorf und Laaber als Eigentümerin, Fahrerin und Halterin des … in Richtung Nürnberg.

Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 1) als Halter des …, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, genauso in der gleichen Richtung wie die Klägerin wie auch der Beklagte zu 3) mit dem …, der zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten zu 4) haftpflichtversichert war.

Vorweg fuhr auf der linken der in Richtung Nürnberg zweispurigen Fahrbahn der Beklagte zu 1), dem der Beklagte zu 3) und sodann die Klägerin jeweils auf der linken Fahrspur folgten. Der Beklagte zu 1) fuhr nach einem Überholvorgang von mehreren LKW, die im Abstand von jeweils 150 Metern hintereinander fuhren, bei zumindest 110 km/h weiterhin auf der linken Spur, weshalb der Beklagte zu 3) seine Überholabsicht durch Blinken mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzeigte. Nach dem 3. oder 4. LKW fuhr der Beklagte zu 3) zu dicht auf den Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h auf.

Sodann bremste der Beklagte zu 1) nach kurzem Antippen der Bremse als Vollbremsung auf etwa 60 km/h herunter, was auch den Beklagten zu 3) zu einer entsprechenden Bremsung[…]


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