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Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei einer Ärztin

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 464/04
Beschluss vom 03.08.2004

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 27. April 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs.2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 200,- Euro festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Die Betroffene befuhr am 16.11.2003 um 10.05 Uhr die Bundesautobahn 46 in Fahrtrichtung Hamm mit dem PKW HSK-XXXXX. Die Geschwindigkeit auf diesem Autobahnabschnitt ist auf 120 km/h durch Verkehrszeichen begrenzt. Die Betroffene wurde mit dem Video-Beweisgerät ProViDa/PPS, Band Nr. 10/2003 des Zivilfunkstreifenwagens HSK-7120 gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung betrug 178,58 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 5% verbleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h.“

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, jedoch an die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gedacht, da ihre im Auto anwesende demenzkranke Mutter dringend zur Toilette gemusst habe.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Die Betroffene bittet darum, von einem Fahrverbot abzusehen. Sie ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie hat eine Einzelpraxis. Für Bereitschaftsdienste, Hausbesuche, die auch schnell zwischendurch erledigt werden müssen und Nachteinsätze, die besonders nötig werden, weil sie auch Alteneinrichtungen betreut, sei sie dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Mit einer Taxe seien diese Fahrten nicht zu bewältigen, da es oft schnell gehen müsse und sie nicht auf ein Taxi warten könne.

Darüberhinaus betreue sie ihre 80-jäh[…]


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