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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berliner Tabelle ab 01. 07.1999

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

als Vortabelle zur
Düsseldorfer Tabelle:
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!

Die neue Tabelle geht aus von den in § 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung festgesetzten Regelbeträgen ab 01. 07. 1999 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1999) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost sind ab Gruppe b nicht mehr ausgewiesen, da der Gesetzgeber die Regelbeträge Ost und West in der 2. und 3. Altersstufe nicht mathematisch exakt aufeinander abgestimmt hat und wegen der doppelt so hohen Ost-Dynamisierung zum 1. 7.1999 keine gleichbleibenden Prozentzahlen für die einzelnen Altersstufen mehrgenannt werden können. Bei der Ermittlung der Prozentsätze gem. § 1612a Abs.2 S.1 BGB sollte genau gerechnet werden (z.B. 689 : 465 = 148,1%). Die 150%-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs.1 ZPO) beträgt in den drei Altersstufen 486 DM bzw. 588 DM bzw. 698 DM.
Falls der Unterhalt im erforderlichen Einverständnis beider Parteien vor dem 01.01.2002 bargeldlos in Euro beglichen werden soll, ist der DM-Betrag durch 1,95583 zu dividieren und das Ergebnis kaufmännisch auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden (z.B. 600,00 DM:1,95583 = 306,77512 gerundet 306,78 EUR).

Altersstufen in Jahren (Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe

ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw.

12. Geburtstag fällt.)
0-5

(Geburt bis 6. Geburtstag)
6-11

(6. bis 12. Geburtstag)
12-17 [-20*]

(12. bis 18. Geburtstag) *[18. bis 21. Geburtstag,
[…]


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