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Lohnfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

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Entgeltfortzahlung: Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Wenn Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, haben Sie in Deutschland einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber was ist, wenn Sie die Krankheit oder die Verletzung selbst fahrlässig verschuldet haben? Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung dann verweigern? In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern darf und worauf Sie achten sollten, wenn Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.

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Krankheitsbedingte Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer
Haben Sie ein gefährliches Hobby? Unter gewissen Umständen kann Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei schuldhafter Verletzung oder Krankheit verweigern. (Symbolfoto: nitpicker; Pavel1964/Shutterstock.com)

Arbeitnehmer in Deutschland haben die beruhigende Gewissheit, dass sie im Fall einer Erkrankung eine Lohnfortzahlung erhalten. Natürlich ist diese krankheitsbedingte Lohnfortzahlung an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft, allerdings steht der erkrankte Arbeitnehmer immerhin nicht sofort mit dem ersten Krankheitstag vor finanziellen Schwierigkeiten. Dass der Lohn für einen Zeitraum von sechs Wochen weiter gezahlt wird dürfte hinlänglich bekannt sein, allerdings wissen die wenigsten Arbeitnehmer dahingehend Bescheid, wie sich der Sachverhalt bei einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit verhält. Dementsprechend steht die Frage im Raum, ob ein Arbeitgeber die weitergehende Lohnfortzahlung verweigern kann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch das eigene Verhalten selbst herbeigeführt hat.
Die Erkrankung aus der Sicht des Arbeitgebers
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder einer anderweitigen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wie beispielsweise einer Verletzung für einen längeren Zeitraum ausfallen ist das für den Arbeitgeber natürlich überaus ärgerlich, da die Arbeit entweder liegenbleibt oder von einer anderen Person ausgeführt werden muss. Der Arbeitgeber wird dies im Fall einer durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Erkrankung aber sicherlich hinnehmen, wobei die Frage nach dem Verschulden immer im Raum steht. Hatte der Arbeitnehmer beispielsweise Erholungsurlaub und diesen Urlaub in einem Hoc[…]


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