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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch bei fehlender Trittschalldämmung

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Trotz Kernsanierung des Gebäudes
AG Bochum – Az.: 42 C 425/09 – Urteil vom 18.03.2011

I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 176,18 € seit dem 06.07.2009, seit dem 06.08.2009, seit dem 04.09.2009, seit dem 06.10.2009 und seit dem 05.11.2009 zu zahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von l i g h t p o e t/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Mieten aus einem am 16. 9. 2005 geschlossenen Wohnraummietvertrag. Vertragsgegenstand ist eine Wohnung, die sich im 1. Geschoss, rechts, in dem (Mehrparteien-)Haus befindet; erbaut wurde das Haus im Jahr 1955. Übergeben wurde die Wohnung ausweislich des von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokolls am 20. 9. 2005, begonnen hat das Mietverhältnis sodann zum 1. 10. 2005. In dem Übergabeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, findet sich zum Zustand der Wohnung u.a. folgender handschriftlicher Passus: „Das Haus wurde 2004/2005 kernsaniert.“

Mit Schreiben vom 23. 4. 2009 machten die Beklagten die Klägerin auf Lärmstörungen, die aus der über der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung (Mieter: …) stammen sollten, aufmerksam. Daraufhin fand am 18. 5. 2009 ein Ortstermin mit anschließender Überprüfung des Bodens der Mieter durch Handwerker statt. Dabei gelangten die Handwerker zu der Einschätzung, der (Laminat-)Boden sei schwimmend verlegt worden, der Mipolamboden wirke schallisolierend und auch der Estrichboden, der im Zuge von in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Modernisierungsarbeiten neu verlegt worden war, führe zu keiner besonderen Lärmentwicklung; insgesamt könne der Boden der Miete[…]


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