Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 6 UF 48/14
Beschluss vom 17.07.2014
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 20. März 2014 – 2 F 128/13 SO – teilweise abgeändert und – statt des Jugendamts des Regionalverbandes pp. beteiligten Kindes ausgewählt.
2. Kosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Aus der Beziehung der weiteren Beteiligte zu 1. (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater) ging am 28. Mai 2012 der Beteiligte Sohn D. J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft kurz nach der Geburt an. Beide Eltern heirateten einander am 7. November 2012.
Das Jugendamt vollzog am 18. März 2013 die Inobhutnahme D., nachdem eine Kinderklinik bei ihm eine Schädelfraktur samt zwei Hämatomen unter der Schädeldecke festgestellt hatte, was auf eine massive Gewalteinwirkung hinweise.
Durch einstweilige Anordnung vom 18. März 2013 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 99/13 EASO – den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung der Minderjährigenhilfen nach dem SGB VIII für D. und übertrug diese Sorgeteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes pp. (Jugendamt) als Pfleger. Nach Eingang u.a. des rechtsmedizinischen Gutachtens der Rechtsmedizinischen Abteilung am Klinikum S. – Dr. B. – vom 28. März 2013, das in Bezug genommen wird, wurde im Anhörungstermin vom 10. April 2013 Einigkeit hergestellt, dass es bei der einstweiligen Anordnung bewenden solle und die weitere Perspektive in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden solle.
Im daraufhin eingeleiteten, vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht die Eltern und das Jugendamt beteiligt, dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt, das unter dem 7. August 2013 erstattet worden ist und in dem der Sachverständige eine Erziehungsfähigkeit der Eltern u.a. wegen polyvalenter Suchtmittelabhängigkeit verneint hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Das Familiengericht hat den Eltern im Rah[…]