AG Idstein – Az.: 3 C 72/19 (20) – Urteil vom 14.10.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt
1.) die im Anwesen … Wohneinheit 3 gelegene, ca. 62 qm große Einliegerwoh-nung, bestehend aus einem Wohnraum mit Einbauküche, einem Schlafzimmer, ei-nem Bad mit Dusche, einer Terrasse mit Gartenanteil nebst Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben;
2.) 650,34 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.4.2019 zu zahlen;
3.) an die Klägerin ab April 2019 jeweils zum dritten Werktag des jeweiligen Monats bis zur Herausgabe der im Klageantrag zu 1) genannten Wohnung monatlich 720 € zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung. Die Beklagte zu 1) mietete mit Mietvertrag vom 16.5.2016 eine Zwei-Zimmer-Wohnung der Klägerin in … an. Hierfür hatte sie eine Miete von 550 € monatlich zuzüglich Betriebskostenvorschuss von 170 € zu leisten. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages vom 16.5.2013 wird auf Bl. 17-21 d. A. Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) ist der Lebensgefährte der Beklagten zu 1), der sich regelmäßig, unstreitig bis zu drei Tage die Woche in der Wohnung aufhält und dort auch übernachtet. Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) wegen Gewalttätigkeiten des Beklagten zu 2) und Störungen des Hausfriedens durch diesen mit Schriftsatz vom 18.12.2018 ab. Wegen des Inhalts dieses Schriftsatzes im Einzelnen wird auf Bl. 22-24 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.2.2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen der Störungen des Hausfriedens durch die Beklagten, u. a. deswegen, weil die Beklagte zu 1) den Lebensgefährten der Klägerin als „Scheiß-Deutschen“ beleidigt habe. Wegen des Inhalts dieses Schriftsatzes im Einzelnen wird auf Bl. 25-28 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe sie und den Zeugen W. als „Scheiß-Deutsche“ beschimpft. Der Beklagte zu 2) sei am 13.2.2019 mit erhobener, drohend geballter Faust auf den Zeugen W. zugegangen. Er habe dem Zeugen W. am 19.2.2019 angedroht, ihm die Fresse einzuschlagen, habe ihn festgehalten und geschüttelt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagten als Gesamtschuldner zu[…]