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Handelsvertreter – Rückforderungsanspruch nach dessen Kündigung des Vertrages

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AG Hanau – Az.: 33 C 453/10 (13) – Urteil vom 18.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des vom Beklagten nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Am 23.07.2002 kam zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag zustande, nach dessen Inhalt der Beklagte für die Klägerin Bausparverträge, Versicherungsverträge und sonstige Bankprodukte vermittelte. Der Vergütungsanspruch des Beklagten für vermittelte Bausparverträge richtete sich nach den Vergütungsrichtlinien und den Vergütungsübersichten. Der Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 28.11.2008 gegenüber der B Finanzberatung AG. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach unverdienter Provisionsvorschusszahlungen gegenüber dem Beklagten.

Die Parteien einigten sich darauf, dass monatlich erstellte Provisionsabrechnungen angefertigt werden und die Provisionsabrechnungen an den Beklagten übersandt werden.

Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien hat die Klägerin einen Nachfolger für den Beklagten in dessen ehemaligen Bezirk nicht bestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr vorgenommene Abrechnung des Provisionsrückzahlungsanspruches gegenüber dem Beklagten in zutreffender Form erfolgt sei und die vertragliche Einigung zwischen den Parteien in zutreffender Form wiedergibt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.567,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.277,97 EUR seit dem 25.03.2009 sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,19 EUR seit Rechtshängigkeit sowie 5,00,00 EUR außergerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass für ihn der monatlichen Provisionsabrechnungen der Klägerin eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Rückzahlungsanspruches nicht gegeben sei. Die Abkürzungen in den einzelnen Nachwei[…]


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