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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstücks

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LG Neubrandenburg, Az.: 4 O 136/16

Urteil vom 12.07.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft, Erblasser …, bestehend aus:

……….

4.275,00 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 2, weitere 4.275 € zu zahlen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1) zu 1/4. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird bis 21.06.2017 auf 8.100 € und danach auf 8.550,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstücks.

Am 06.04.2014 verstarb Herr … . Die Klägerin zu 2) war die Ehefrau des Verstorbenen. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sowie Frau …, Herr … und Herr … sind die Kinder des Erblassers. Der Erblasser wurde von der Klägerin zu 2) zu 1/2 und von den Kindern jeweils zu 1/10-Anteil beerbt. In den Nachlass fällt auch der hälftige Miteigentumsanteil am mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück … in …. Weitere Eigentümerin zu 1/2 ist die Klägerin zu 2). Der Beklagte nutzte das streitgegenständliche Grundstück mit seiner Familie allein. Nach Abstimmung mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) teilte die Betreuerin der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 31.07.2015 mit, dass sie den Beklagten und seine Familie auf anfallende Zinsen oder Nutzungsentgelt hingewiesen habe. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.08.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten, die damals die Klägerin zu eins vertraten, den Beklagten auf, unter Berücksichtigung eines Nutzungswert[…]


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