AG Mettmann – Az.: 21 C 175/11 – Urteil vom 02.04.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 129,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Am 22.09.2010 ereignete sich an der Kreuzung S.Ring/G.Weg in Mettmann ein Unfall. Der Kläger war Führer des Fahrzeuges XX-XX XX. Das weitere in den Unfall verwickelte Fahrzeug ist bei der Beklagten versichert. Die Parteien sind sich einig, dass dem Grunde nach die Ansprüche des Klägers zu 50 % zu erstatten sind. Soweit der Kläger durch den Unfall einen Nettoschaden laut Gutachten in Höhe von 4.575,37 €, Gutachterkosten in Höhe von 343.91 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € erlitt, regulierte die Beklagte hiervon 50 %. Dem Kläger ist ein Nutzungsausfallschaden entstanden. Die Höhe dieses Schadens ist zwischen den Parteien streitig. Der Sachverständige beziffert die Wiederbeschaffungsdauer mit 10 bis 12 Kalendertagen. Die Beklagte hat auf den Nutzungsausfallschaden einen Betrag von 451,50 € gezahlt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2011 den Nutzungsausfallschaden von insgesamt 1.784,50 € bis zum 28.03.2011 auszugleichen. Im Erstschreiben vom 23.09.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er nicht in der Lage sei eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Durch Schreiben vom 04.10.2010 reichte er zum Nachweis eine Kreditablehnung der Deutschen Bank nach. Ein Bekannter des Klägers schenkte ihm ein Fahrzeug, das er am 14.12.2010 auf sich zuließ. Am 23.02.2011 erfolgte die Zahlung durch die Beklagte.
Der Kläger behauptet, er habe über keine Ersparnisse oder sonstige Rücklage verfügt. Er habe daher hinsichtlich des von der Versicherung zu zahlenden Nettowiederbeschaffungsaufwandes einen Kredit angefragt. Dieser sei abgelehnt worden. Es sei ihm mit dem von der Beklagten zu erstattenden Schadensanteil möglich gewesen, ein Fahrzeug zu beschaffen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Nutzungsausfallschaden zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Ersatzbeschaffung, mithin 83 Tage, zu ersetzen habe. Dies ergebe einen Betrag von 3.569,00 €. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 451,50 € und der hälftigen Haftung stünde ihm noch ein Betrag von 1.333,00 € gegen die Bekla[…]