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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Anspruch bei Entwendung eines Fahrzeuges

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LG Aachen – Az.: 9 O 457/19 – Urteil vom 24.09.2020

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeuges geltend.

Am 02.04.2016 kam es bei dem PKW VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem erheblichen Schaden. Das Fahrzeug überschlug sich mehrfach und geriet anschließend in Brand. Hinsichtlich des optischen Zustandes des Fahrzeuges nach dem Unfall wird auf die Bl. 20 ff. der Akte 108 Js 961/17 verwiesen. Nach dem Unfall wurde unter dem 08.04.2016 ein Gutachten der …-Versicherung (vgl. Bl. 143 ff. d.A.) erstellt. Gemäß dem Gutachtens betrug der Wiederbeschaffungswert des PKW vor dem Unfall 15.044,00 €, der Restwert nach dem Unfall noch 288,00 €. Für eine Reparatur des Schadens seien Kosten in Höhe von netto 34.918,70 € notwendig. Das Fahrzeug mit der oben genannten Fahrzeugidentifikationsnummer war bislang ausschließlich in Deutschland zugelassen.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 01.10.2016 auf Grundlage des Versicherungsscheins Nr. … (Bl. 45 d.A.) eine Vollkaskoversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins ist der PKW Marke VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt für Teilkaskoschäden 150 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung mit Stand 01.01.2016 (Bl. 51 ff. d.A.; im Folgenden: AKB) zugrunde. Gemäß Ziffer A.2.2.1.2 AKB ist das Fahrzeug gegen einen Verlust durch Entwendung versichert. Gemäß Ziffer A.2.5.1 bezahlt die Beklagte bei Verlust des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes. Unter den ergänzenden Voraussetzungen der Ziffer A.2.1.2 AKB sind auch Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör mitversichert.

Am 08.10.2016 führte der Kläger bei der Außenstelle Alsdorf des TÜV Rheinland eine Hauptuntersuchung eines PKW VW Golf GTI durch. Dabei wurden keine Mängel festgestellt. Bei der Hauptuntersuchung wurde sowohl der sich in der Windschutzscheibe als auch die im Motorraum eingestanzte Fahrzeugidentifikationsnummer kontrolliert und mit den Angaben im Fahrzeugpapier verglichen. Hierbei wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Auf Grundlage der Untersuchung wurde der Bericht vom 08.10.2016 (Bl. 1[…]


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