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Nachlassverfahren unterbliebene Mitwirkungshandlung eines Erben

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OLG Karlsruhe – Az.: 11 W 41/16 (Wx) – Beschluss vom 18.05.2016

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Notariats 7 Karlsruhe vom 23. Februar 2016, Az. 7 NG 213/2015, aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn vom Nachlassgericht verhängten Zwangsgelds.

Er ist der Sohn der Erblasserin und ihr testamentarischer Alleinerbe. Durch Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde er vom Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner Geschwister K. und T. mitzuteilen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 erinnerte das Nachlassgericht an die Mitteilung der Anschriften und drohte die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 35 FamFG an. Durch Beschluss vom 23. Februar 2016 verhängte das Nachlassgericht gemäß § 35 FamFG ein Zwangsgeld von 250 Euro gegen den Beschwerdeführer und begründete dies mit der unterlassenen Adressenmitteilung. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses enthält hinsichtlich der Beschwerdefrist folgende Formulierung:

„Die Frist zur Einlegung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.“

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2016 zugestellt.

Mit beim Nachlassgericht am 17. März 2016 eingegangenem Schreiben legte der Beschwerdeführer „Widerspruch“ gegen den Zwangsgeldbescheid ein, entschuldigte seine bislang unterbliebene Antwort mit gesundheitlichen Problemen und gab an, dass seine Mutter und er schon teilweise 20-30 Jahre keinen Kontakt zu seinen Schwestern gehabt hätten. Er nannte zwei Adressen als Ergebnis seiner Recherchen und bat um Aufhebung des Zwangsgelds.

Durch Beschluss vom 27. April 2016 erklärte das Nachlassgericht ohne weitere Begründung, der sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuhelfen.

II.

Der am 17. März 2016 beim Nachlassgericht eingegangene „Widerspruch“ des Beschwerdeführers ist als Beschwerde auszulegen und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Die unzureichende Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Nachlassgericht hindert das Beschwerdegericht nicht an einer Sachentscheidung.

Ist wie hier die Beschwerde mit einer Begründung eingereicht worden, hat das Ausgangsgericht zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte neuen Tatsachen zu prüfen (Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 11). Die Abhilfeentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen (BGH, NVwZ 2[…]


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